Allgemeine Geschäftsbedingungen
Version: 2.1 Stand: 01.01.2020
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Geltungsbereich
- 1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 I BGB (gemeinsam die „Kunden“).
- 1.2. Die AGB gelten ergänzend zu und nachrangig gegenüber Einzelverträgen zwischen LCserv Corp. und dem Kunden (gemeinsam die „Parteien“) über Lieferungen und Leistungen von LCserv Corp.
- 1.3. Neben den AGB gelten im Fall der Lieferung von Standard-Software bzw. Softwareprodukten Dritter ergänzend und vorrangig deren etwaig bestehende Lizenz- und Geschäftsbedingungen für Endnutzer.
- 1.4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie LCserv Corp. schriftlich anerkennt. Dies gilt auch, wenn den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Insbesondere die Annahme der Leistungen durch den Kunden gilt als Anerkennung dieser AGB unter Verzicht auf AGB des Kunden.
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Vertragsschluss
- 2.1. Angebote von LCserv Corp. sind unverbindlich. Ein verbindlicher Einzelvertrag kommt zustande, wenn LCserv Corp. die Bestellung des Kunden durch eine Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung oder durch eine Aufforderung zur Zahlung annimmt.
- 2.2. Der geschlossene Einzelvertrag stellt die vollständige Vereinbarung über die Leistungspflichten von LCserv Corp. dar. Abweichende Vereinbarungen, Ergänzungen sowie Abreden, Zusicherungen oder ähnliches, insbesondere in Projekt- bzw. Leistungsbesprechungen (und -protokollen) festgelegte Änderungen und Beschlüsse, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch autorisierte Vertreter von LCserv Corp. in Schriftform und gelten nur für die Bestellung, für die sie vereinbart wurden.
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Vertragsgegenstand und Leistungspflichten
- 3.1. Vertragsgegenstand sind die im jeweiligen Einzelvertrag aufgezählten Lieferungen und Leistungen. Sämtliche darüber hinaus gehenden Lieferungen und Leistungen von LCserv Corp. werden gesondert vereinbart und sind vom Kunden zusätzlich zu vergüten. Soweit LCserv Corp. kostenfreie Zusatzlieferungen und/oder -leistungen anbietet, hat der Kunde auf deren Erbringung keinen Erfüllungsanspruch.
- 3.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann LCserv Corp. dem Kunden die Liefer- und Leistungsgegenstände auch durch elektronische Übermittelung oder durch Bereitstellung zum Herunterladen übergeben. Werden die Liefer- und Leistungsgegenstände zum Herunterladen bereitgestellt, teilt LCserv Corp. dem Kunden die Bereitstellung mit.
- 3.3. Liefer- und Leistungstermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie von LCserv Corp. schriftlich bestätigt worden sind. Der Kunde verpflichtet sich, die Notwendigkeit etwaiger Terminverschiebungen rechtzeitig mitzuteilen, um LCserv Corp. eine entsprechende Disponierung zu ermöglichen. Die Vereinbarung fester Liefer- und Leistungstermine steht unter dem Vorbehalt, dass LCserv Corp. die Lieferungen und Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.
- 3.4. Die Beratung durch LCserv Corp. im Vorfeld eines Vertragsschlusses erfolgt nach bestem Wissen. Der Kunde ist in diesem Stadium verpflichtet, etwaige angebotsrelevante ihn betreffende Informationen selbständig offenzulegen.
- 3.5. Kostenlose bzw. kostenreduzierte Testphasen sowie Rückgaberechte - soweit sie nicht gesetzlich zwingend geregelt sind - des Kunden bezogen auf Lieferungen und Leistungen setzen eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung der Parteien im Einzelvertrag voraus.
- 3.6. LCserv Corp. kann die Durchführung vertraglich vereinbarter Lieferungen und Leistungen an Unterbeauftragte vergeben. Die Verantwortung von LCserv Corp. für die vertragsgemäß Durchführung bleibt hiervon unberührt. LCserv Corp. ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag auf einen Dritten zu übertragen.
- 3.7. Soweit im Einzelfall eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt, werden Leistungen im Zweifel als Dienstleistungen erbracht. Die Projekt- und Erfolgsverantwortung trägt der Kunde, es sei denn, dies ist im Einzelvertrag ausdrücklich abweichend vereinbart.
- 3.8. Bei der Auswahl ihres Personals wird LCserv Corp. die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen. LCserv Corp. ist jederzeit berechtigt, zur Leistungserbringung eingesetztes eigenes Personal oder Dritte durch solche mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung zu ersetzen. Wurden diese Mitarbeiter dem Kunden namentlich kommuniziert, wird LCserv Corp. den Kunden über den Ersatz informieren. LCserv Corp. ist in der Wahl des Arbeitsortes, der Einteilung der Arbeitszeit und der Gestaltung der Tätigkeit im Rahmen der Aufgabenstellung grundsätzlich frei und nicht weisungsgebunden. Die eingesetzten Mitarbeiter unterliegen nur den Weisungen und der Personalhoheit von LCserv Corp. Dies gilt auch für den Fall, dass die Leistungen in Räumlichkeiten des Kunden erbracht werden. LCserv Corp. wird sich bei der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Einhaltung von Terminen und zur Erfüllung der Aufgaben über die Arbeitszeiten abstimmen.
- 3.9. Sofern LCserv Corp. Für die Erbringung ihrer Leistungen auf Lieferungen und Leistungen angewiesen ist, die LCserv Corp. nicht selbst erbringt und die zur Zeit der Auftragserteilung nicht im Lager hat bzw. beschafft werden können, ist LCserv Corp. zur Vertragsbeendigung berechtigt, soweit LCserv Corp. von ihrem Lieferanten / Unterbeauftragten nicht beliefert wird, die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat oder LCserv Corp. die Lieferungen und Leistungen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht oder zu (im Vergleich zu den im Verkehr üblichen) wesentlich erhöhten Marktpreisen beschaffen kann. LCserv Corp. wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen informieren und dem Kunden gegebenenfalls bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten. Weitergehende Rechte des Kunden sind ausgeschlossen.
- 3.10. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von LCserv Corp. liegende und nicht zu vertretende Ereignisse („höhere Gewalt“) entbinden LCserv Corp. Für deren Dauer von der Pflicht zur Lieferung und Leistung. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch von LCserv Corp. nicht verschuldete Folgen eines Arbeitskampfes bei LCserv Corp. oder einem Dritten, sofern sie Auswirkungen auf die Lieferungen und Leistungen von LCserv Corp. zur Folge haben. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich in diesen Fällen um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als einen (1) Monat, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen bzw. von ihm zurückzutreten. Dies gilt entsprechend, wenn die genannten Umstände bei einem Unterbeauftragten von LCserv Corp. eintreten.
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Lieferung, Gefahrübergang und Eigentum
- 4.1. Sämtliche Lieferungen erfolgen an den im Einzelvertrag benannten Ort. Die Herstellung der Betriebsbereitschaft ist nur geschuldet, falls eine ausdrückliche Vereinbarung dazu getroffen wurde.
- 4.2. Für die Einhaltung der Liefertermine und den Gefahrübergang ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem LCserv Corp. oder der Hersteller den Liefergegenstand an den Transporteur zur Übersendung an den Kunden übergibt.
- 4.3. Im Falle der Lieferung von Software und Einräumung oder Verschaffung zugehöriger Nutzungsrechte ist LCserv Corp. im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden um mehr als vierzehn (14) Kalendertage befugt, diesem die Nutzung der Software mit unmittelbarer Wirkung zu untersagen (vertragliches Untersagungsrecht).
- 4.4. LCserv Corp. Behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen vor, bis sämtliche Ansprüche, die LCserv Corp. gegen den Kunden zum Zeitpunkt der Leistung oder im Zusammenhang mit den Liefergegenständen zukünftig zustehen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der LCserv Corp. zustehenden Saldo- bzw. Kontokorrentforderung.
- 4.5. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände, insbesondere ihre Verbindung mit Gegenständen Dritter, ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsgegenstände anderweitig zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von LCserv Corp. gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderung aus einer Weiterveräußerung an LCserv Corp. ab; LCserv Corp. nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an LCserv Corp. abgetretenen Forderungen treuhänderisch für LCserv Corp. im eigenen Namen einzuziehen. LCserv Corp. kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, falls der Kunde seinen wesentlichen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Auf Verlangen hat der Kunde erforderliche Daten zur Durchsetzung der Forderung mitzuteilen, insbesondere Namen, Adresse, Telefonnummer des Endkunden und die an ihn veräußerten Gegenstände.
- 4.6. Bei Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums oder des abgetretenen Zahlungsanspruchs durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt und das Eigentum von LCserv Corp. sowie auf die Forderungsabtretung hinzuweisen und LCserv Corp. umgehend zu informieren. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, LCserv Corp. den Namen des oder der Dritten, die eine Sach- oder Forderungspfändung betreiben oder sonstige Beeinträchtigungen verursachen, mitzuteilen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe trägt der Kunde.
- 4.7. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von LCserv Corp. um mehr als 20 %, so ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
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Nutzungsrechte an Software und geistigem Eigentum, Dokumentation
- 5.1. Nutzungsrechte für Standard-Software Dritter bestimmen sich ausschließlich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers und werden dem Kunden auf Grundlage sogenannter End-User-License-Agreements („EULA“) bzw. vergleichbarer Regelungen eingeräumt. Der Kunde stellt sicher, dass jeder, der die Standard-Software nutzt, diese Regelungen einhält.
- 5.2. An eigener Standard-Software räumt LCserv Corp. dem Kunden ein Einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für seine internen Unternehmenszwecke ein, soweit EULA bzw. vergleichbare Regelungen für diese Standard-Software nichts Abweichendes regeln.
- 5.3. An Individual-Software sowie an sonstigen Arbeitsergebnissen, die LCserv Corp. individuell für den Kunden erstellt, räumt LCserv Corp. dem Kunden ein Einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für seine internen Unternehmenszwecke ein. Dieses Recht gewährt LCserv Corp. dem Kunden unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung. Für Standard-Software, die Teil der Individual-Software oder der sonstigen Arbeitsergebnisse sind, gelten die Ziffern 5.1. und 5.2.
- 5.4. Für „Open Source Software“ oder Bearbeitungen dieser Software als Teil der Individual-Software oder der sonstigen Arbeitsergebnisse erhält der Kunde abweichend von Ziffer V.1. Nutzungsrechte entsprechend der jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen fuer diese Software (z.B. „GNU General Public License“). Die Parteien werden diese Lizenzbestimmungen beachten.
- 5.5. Die Übertragung von Nutzungsrechten an Standard-Software Dritter ist nur im Einklang mit der jeweils anwendbaren Gesetzgebung und Rechtsprechung zulässig. Bezogen auf Standard-Software von LCserv Corp. ist eine Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte nur bei vollständiger Aufgabe der Rechte des Kunden zulässig. Der Kunde ist verpflichtet, die ihn treffenden Pflichten und Nutzungsbeschränkungen dem Dritten aufzuerlegen. Der Kunde wird auf Anfrage von LCserv Corp. die Aufgabe der eigenen Nutzung schriftlich bestätigen.
- 5.6. LCserv Corp. ist berechtigt, das von ihr während der Erbringung der vereinbarten Leistungen genutzte oder erworbene Know-how nach freiem Ermessen im eigenen Interesse oder zugunsten Dritter zu nutzen.
- 5.7. Soweit dem Kunden an Software und/oder an sonstigen Arbeitsergebnissen ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht eingeräumt wurde und die Nutzung aufgrund der Vertragsbeendigung endet, hat der Kunde die Software und/oder sonstigen Arbeitsergebnisse einschließlich eventueller Kopien sowie alle schriftlichen Dokumentationen und sonstigen Informationen hierzu auf Anforderung an LCserv Corp. zurück zu geben bzw. zu löschen, soweit der Kunde nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist.
- 5.8. Im Rahmen der Lieferung von Standard-Software liefert LCserv Corp. dem Kunden die Original-Anwenderdokumentation des jeweiligen Herstellers. Im Übrigen ist LCserv Corp. nur nach ausdrücklicher Vereinbarung im Einzelvertrag zur Lieferung einer Dokumentation verpflichtet.
- 5.9. Software wird ausschließlich im Objektcode geliefert. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes. LCserv Corp. widerspricht ausdrücklich der Hinterlegung von Quellcode gelieferter Standard-Software und wird den Abschluss entsprechender Vereinbarungen verweigern.
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Mitwirkungspflichten und Annahmeverzug des Kunden
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6.1. Der Kunde wird LCserv Corp. bei der Leistungserbringung bestmöglich unterstützen. Er wird insbesondere die erforderlichen Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen kostenlos, vollständig und rechtzeitig erbringen, sowie Räume und Arbeitsplätze einschließlich Telefon, Internetzugang, erforderliche Systemzugänge und die erforderliche Entwicklungsumgebung mit der erforderlichen Zahl von Terminals und weiteren Hilfsmitteln im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und der betrieblichen Zugangsregelung betriebsbereit und kostenlos zur Verfügung stellen.
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6.2. Der Kunde wird LCserv Corp. Sämtliche Informationen, die LCserv Corp. zur vertragsgemäßen Leistungserbringung benötigt, rechtzeitig zur Verfügung stellen. Er wird LCserv Corp. Unverzüglich über alle ihm bekannten Ereignisse, Umstände und Veränderungen informieren, die geeignet sind, die Leistungserbringung zu beeinflussen.
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6.3. LCserv Corp. ist nicht verpflichtet, die Qualität bzw. Fehlerfreiheit von Mitwirkungsleistungen des Kunden oder die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der vom Kunden bereitgestellten Informationen zu überprüfen. Der Kunde wird LCserv Corp. auf Verlangen hin die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte bzw. der von ihm vorgelegten Unterlagen schriftlich bestätigen.
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6.4. Entstehen durch Annahmeverzug und/oder die nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Mitwirkung und/oder Beistellung des Kunden Verzögerungen und/oder Mehraufwand, hat LCserv Corp. erforderliche Änderungen des Zeitplanes nicht zu vertreten und kann dem Kunden erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Vereinbarte Fristen verlängern sich automatisch angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung. Für die Vergütung des Mehraufwandes gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preise von LCserv Corp. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte von LCserv Corp. unberührt.
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Vergütung und Zahlungsbedingungen
- 7.1. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeit- punkt des Vertragsabschlusses gültigen LCserv Corp. -Preisliste oder den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen LCserv Corp. Stunden- und Tagessätzen.
- 7.2. Soweit nicht anders vereinbart, sind anfallende Verpackungs-, Transport- und Transportversicherungskosten sowie anfallende Reisekosten vom Kunden zu tragen.
- 7.3. Die Umsatzsteuer wird in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung zusätzlich berechnet. Preiserhöhungen auf Grund von Erhöhungen der Umsatzsteuer trägt der Kunde. Alle Rechnungen von LCserv Corp. sind ab Rechnungsdatum ohne Abzug sofort fällig und zahlbar, es sei denn, die Rechnung weist eine Zahlungsfrist aus. LCserv Corp. ist berechtigt, die Rechnung in Papierform oder als elektronische Rechnung zu stellen. Der Kunde stimmt der elektronischen Rechnungsstellung bereits jetzt zu.
- 7.4. Der Kunde hat Einwendungen gegen die Abrechnung der von LCserv Corp. erbrachten Leistungen innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Rechnung als vom Kunden genehmigt.
- 7.5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wegen Mängeln kann der Kunde nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit ihm tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Leistungen zustehen. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mängelanspruch verjährt ist.
- 7.6. Gleicht der Kunde eine fällige Forderung zum vertragsgemäßen Zahlungstermin ganz oder teilweise nicht aus, kann LCserv Corp. vereinbarte Zahlungsziele für alle Forderungen widerrufen. LCserv Corp. ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder gegen Sicherheit durch Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. Die Vorkasse hat den jeweiligen Abrechnungszeitraum oder - bei Einmalleistungen - deren Vergütung zu umfassen.
- 7.7. Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber LCserv Corp. zu erfüllen, kann LCserv Corp. bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird LCserv Corp. frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
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Gewährleistung bei Kauf- und Mietverträgen
- 8.1. LCserv Corp. Gewährleistet, dass die Liefergegenstände frei von Mängeln sind. Dabei sind sich die Parteien darüber einig, dass die Lieferung einer vollständig fehlerfreien Software nach dem Stand der Technik unmöglich ist. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen von LCserv Corp. von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Zusicherungen und öffentliche Äußerungen eines Dritten zu von diesem hergestellter Software zählen nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit der Software, wenn die Parteien dies schriftlich vereinbart haben oder wenn sich LCserv Corp. dies ausdrücklich und schriftlich öffentlich zu Eigen gemacht hat.
- 8.2. Die Gewährleistungsverpflichtung beginnt mit der Lieferung oder, im Falle von Software, mit der Überlassung und der Einräumung oder Verschaffung des Nutzungsrechts. Zur Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ist der Kunde verpflichtet, die Mängel schriftlich und unter genauer Angabe der jeweiligen Mängel innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Auftreten der Mängel zu melden. LCserv Corp. erbringt die Nichterfüllung im Falle eines Mangels nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde hat drei (3) Nacherfüllungsversuche wegen desselben Mangels zu dulden.
- 8.3. Der Kunde hat die Liefergegenstände unverzüglich auf offensichtliche und erkennbare Mängel zu untersuchen und soweit vorhanden diese LCserv Corp. in nachvollziehbarer Form mit Angabe der für eine Fehlerbeseitigung geeigneten Information anzuzeigen (§ 377 HGB). Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Bekanntwerden zu rügen. Des Weiteren hat er die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung und Reproduzierbarkeit der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen.
- 8.4. Der Kunde hat LCserv Corp. bei der Mängelbeseitigung im Rahmen des ihm Zumutbaren zu unterstützen. Solange LCserv Corp. zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist, lässt der Kunde alle Arbeiten nur durch LCserv Corp. oder mit deren ausdrücklicher Einwilligung durch Dritte durchführen. Der Kunde stellt LCserv Corp. zur Durchführung der Mängelbeseitigung die erforderlichen zusätzlichen Geräte und Programme zur Verfügung und hält auf seine Kosten alle erforderlichen technischen Einrichtungen (einschließlich Kommunikationsverbindungen), etwa für Ferndiagnoseeinrichtungen, in Betrieb. Darüber hinaus wird der Kunde, solange LCserv Corp. zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist, die fuer den Betrieb der Programme und der Geräte notwendige Umgebung, wie von LCserv Corp. bzw. vom Hersteller spezifiziert, aufrechterhalten. Auf Wunsch von LCserv Corp. wird der Kunde einen Beauftragten benennen, der an der Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten teilnimmt. Sollte der Austausch eines Geräts oder Geräteteiles notwendig werden, wird LCserv Corp. den Kunden informieren. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass eine Datensicherung erfolgt und schätzenswerte Daten und Programme vor dem Austausch gelöscht werden.
- 8.5. Sind die aufgetretenen Mängel auf Umstände zurückzuführen, die LCserv Corp. nicht zu vertreten hat, entfällt eine Gewährleistungsverpflichtung. Dies gilt insbesondere bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Die Gewährleistungsansprüche erstrecken sich zudem nicht auf fehlerhafte oder unzureichende Weisungen oder Mitwirkungen des Kunden sowie beigestellte Systemkomponenten und solche Systemkomponenten, die der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von LCserv Corp. ändert. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese Änderung fuer den gemeldeten Mangel nicht ursächlich und nicht auf eine zuvor durchgeführte Selbstvornahme zurückzuführen ist.
- 8.6. Ist LCserv Corp. auf Grund einer Mängelanzeige des Kunden tätige geworden, ohne dass ein Mangel vorlag, oder ist LCserv Corp. für eine vorgenommene Mängelbeseitigung nicht gewährleistungspflichtig, kann LCserv Corp. vom Kunden die Vergütung ihres damit verbundenen Aufwandes verlangen. Für die Vergütung gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preise von LCserv Corp.
- 8.7. Für Verletzungen von Rechten Dritter durch seine Lieferung oder Leistung haftet LCserv Corp. nur, soweit die Lieferung oder Leistung vertragsgemäß eingesetzt wird, und nur für Rechtsverletzungen, die Dritte innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes geltend machen.
- 8.8. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Lieferung oder Leistung von LCserv Corp. seine Rechte verletzt, wird der Kunde LCserv Corp. unverzüglich benachrichtigen. LCserv Corp. und ggf. dessen Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf deren Kosten abzuwehren. Der Kunde wird Ansprüche Dritter nicht anerkennen, bevor er LCserv Corp. angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.
- 8.9. Werden durch eine Lieferung oder Leistung von LCserv Corp. Rechte Dritter verletzt, wird LCserv Corp. nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zur Nutzung der Lieferung oder Leistung verschaffen oder die Lieferung oder Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder die Lieferung oder Leistung unter Erstattung des dafür vom Kunden geleisteten Entgelts (abzueglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn LCserv Corp. keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. LCserv Corp. wird die Interessen des Kunden dabei angemessen berücksichtigen.
- 8.10. Bei Mietverträgen gewährleistet LCserv Corp., dass die Mietgegenstände frei von Mängeln sind. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Ziffer VIII. entsprechend.
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Regelungen für Werkleistungen
- 9.1. Für die Rechnungslegung bei Teilleistungen wird § 632a BGB ausdrücklich abbedungen. Soweit nichts anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung von Teilleistungen im Monatsrhythmus zum Monatsende nach Leistungsstand.
- 9.2. Haben die Parteien die Erbringung von Werkleistungen vereinbart, die einer Abnahme zugänglich sind, wird zur Abnahme der von LCserv Corp. erbrachten Leistungen ein Protokoll erstellt. Der Kunde bestätigt darin, dass alle Leistungen im Rahmen des Auftrages im Wesentlichen ordnungsgemäß erbracht und übergeben wurden und der Auftrag damit abgeschlossen ist. Das Protokoll berechtigt LCserv Corp. zur Rechnungslegung. Sind Teilleistungen vereinbart, gilt diese Regelung entsprechend.
- 9.3. Die Gewährleistungsverpflichtung beginnt mit der Abnahme des Werkes. Die Abnahme gilt spätestens als erklärt, wenn nach Ablauf von fünfzehn (15) Kalendertagen seit LCserv Corp. die Bereitschaft zur Abnahme angezeigt hat, der Kunde keine wesentlichen Mängel schriftlich gemeldet hat. Der Kunde ist nicht berechtigt, Gegenstände, für die eine Abnahme vereinbart wurde, vor der Annahmeerklärung in Betrieb zu nehmen. Tut er dies dennoch, gilt dies gleichsam als Abnahme durch den Kunden. Im Übrigen gelten die Regelungen unter Ziffer VIII. entsprechend.
- 9.4. Beide Vertragspartner können Änderungen der Leistungsbeschreibung und Leistungserbringung vorschlagen. Dafür ist folgendes Verfahren vereinbart:
- 9.4.a. LCserv Corp. wird einen Änderungsvorschlag des Kunden sichten und ihm mitteilen, ob eine umfangreiche Prüfung dieses Änderungsvorschlages erforderlich ist oder nicht.
- 9.4.b. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages erforderlich, wird LCserv Corp. dem Kunden in angemessener Frist den dafür voraussichtlich benötigten Zeitraum und die Vergütung mitteilen. Der Kunde wird in angemessener Frist den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen.
- 9.4.c. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages nicht erforderlich oder die beauftragte Prüfung abgeschlossen, wird LCserv Corp. dem Kunden entweder
- 9.4.c.1. ein schriftliches Angebot zur Durchführung der Änderungen (Änderungsangebot) unterbreiten. Das Änderungsangebot enthält insbesondere die Änderungen der Leistungsbeschreibung und deren Auswirkungen auf den Leistungszeitraum, die geplanten Termine, die Testmittel und die Vergütung; oder
- 9.4.c.2. mitteilen, dass der Änderungsvorschlag im Rahmen der vereinbarten Leistungen für LCserv Corp. nicht durchführbar ist.
- 9.4.d. Der Kunde wird ein Änderungsangebot innerhalb der dort genannten Annahmefrist (Bindefrist) entweder ablehnen oder schriftlich oder in einer anderen vereinbarten Form annehmen. Eine etwaige Ablehnung wird der Kunde unverzüglich LCserv Corp. mitteilen.
- 9.4.e. LCserv Corp. und der Kunde können vereinbaren, dass von einem Änderungsvorschlag betroffene Leistungen bis zur Beendigung der Prüfung, oder - soweit ein Änderungsangebot unterbreitet wird - bis zum Ablauf der Bindefrist unterbrochen werden.
- 9.4.f. Bis zur Annahme des Änderungsangebots werden die Arbeiten auf der Grundlage der bisherigen vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag oder seiner Prüfung unterbrochen wurden. LCserv Corp. kann für die Dauer der Unterbrechung eine angemessene Vergütung verlangen, ausser soweit LCserv Corp. seine von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.
- 9.4.g. Das Änderungsverfahren wird auf Anforderung von LCserv Corp. schriftlich oder in Textform auf einem Formular von LCserv Corp. dokumentiert, soweit nichts anderes vereinbart ist. Jede Änderung der vertraglichen Vereinbarung, insbesondere der Leistungsbeschreibung, ist schriftlich zu vereinbaren.
- 9.4.h. Für Änderungsvorschläge von LCserv Corp. gelten die Ziffern 9.4.b. bis 9.4.g. entsprechend.
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Regelungen für Dienstleistungen
- 10.1. Sollten wegen von LCserv Corp. zu vertretender Umstände Dienstleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß durchgeführt werden, wird LCserv Corp. diese Dienstleistungen innerhalb an- gemessener Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der Kunde dies unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat.
- 10.2. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden beginnt mit vollständiger Leistungserbringung oder vorzeitiger Vertragsbeendigung.
- 10.3. LCserv Corp. wird den Kunden im Falle einer Überschreitung des ursprünglich geschätzten Aufwands für eine Dienstleistung entsprechend informieren. LCserv Corp. ist in diesem Falle nicht verpflichtet, die Erbringung weiterer Leistungen zu vereinbaren. Der Kunde ist jedenfalls unabhängig vom Erreichen eines von ihm erwarteten Erfolgs verpflichtet, die Dienstleistung nach vereinbartem und geleistetem Aufwand zu vergüten.
- 10.4. Die Ziffern IX. 1. Satz 2 und IX. 4. gelten für Dienstleistungen entsprechend.
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Regelungen für Dauerschuldverhältnisse
- 11.1. Wird ein Dauerschuldverhältnis vereinbart, bestimmen die Parteien die Laufzeit im Einzelvertrag.
- 11.2. Bei Softwarepflege- und Supportverträgen für Standard-Software und Softwareprodukte Dritter bestimmt sich die Laufzeit dieser Verträge nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers.
- 11.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- der Kunde die Erfüllung der ihm obliegenden Leistungen ernsthaft und endgültig verweigert;
- die Zahlung der geschuldeten Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teiles hiervon mehr als vierzehn (14) Tage nach Zugang einer Mahnung noch nicht an LCserv Corp. erfolgt ist;
- der Kunde (einschließlich seiner Erfüllung- oder Verrichtungsgehilfen) schuldhaft gegen wesentliche Bestimmungen des Einzelvertrags (inkl. dieser AGB) verstößt;
- in der Person des Kunden ein Wechsel eintritt, eine Unternehmensveräußerung erfolgt oder sich die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse derart ändern, dass berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit und der Leistungsfähigkeit des Kunden bestehen; oder
- wenn über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde, ein solcher mangels Masse abgelehnt wurde, Vollstreckungen gegen den Kunden erfolglos geblieben sind, oder Vollstreckungsmaßnahmen ausgebracht und nicht innerhalb eines (1) Monats aufgehoben (z.B. Aufhebung des Arrestes) wurden. - 11.4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Die Textform genügt im Fall einer Kündigung nicht der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform ist eine Übermittelung per Telefax ausreichend. § 545 BGB ist ausgeschlossen.
- 11.5. Eine Kündigung vom Kunden wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn LCserv Corp. ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, sie durch LCserv Corp. verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird oder aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
- 11.6. Wird ein Dauerschuldverhältnis vereinbart, werden Änderungen dieser AGB dem Kunden jeweils schriftlich unter Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn der Kunde das Dauerschuldverhältnis fortsetzt, ohne innerhalb angemessener Frist zu widersprechen.
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Haftung
- 12.1. LCserv Corp. haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in voller Höhe nur für Schäden, die aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von LCserv Corp., deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Nichtvorhandensein einer garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit (u.a. § 443, 639 BGB).
- 12.2. Zugesicherte Eigenschaften bzw. Garantien (insb. über die Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit) sind nur diejenigen, die als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Die Zusicherung / Garantie gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
- 12.3. Unbeschadet Ziffer 12.1. haftet LCserv Corp. bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Bei wesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) handelt es sich um Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
- 12.4. In allen übrigen Fällen (außer Ziffer 12.1. und 3.) ist jede weitere Haftung von LCserv Corp. auf Schadens- und Aufwendungsersatz ausgeschlossen. Bei Mietverträgen gilt dies auch fuer Ansprüche aus § 536a Abs. 1 BGB.
- 12.5. Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Die Haftung von LCserv Corp. für Datenverlust ist deshalb auf jenen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Sicherung der Daten durch den Kunden eingetreten wäre.
- 12.6. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- 12.7. Soweit die Haftung von LCserv Corp. Gegenüber dem Kunden beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies entsprechend fuer gesetzliche Vertreter, Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und sonstige Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen von LCserv Corp.
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Verjährung
- 13.1. Nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren Ansprüche beruhend auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln von LCserv Corp., eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von LCserv Corp. sowie Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit.
- 13.2. Für alle übrigen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegenüber LCserv Corp. beträgt die Verjährungsfrist ein (1) Jahr. Die gleiche Frist gilt für sonstige Gewährleistungsrechte des Kunden.
- 13.3. Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch LCserv Corp. Führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nichterfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nichterfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.
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Datenschutz
- 14.1. LCserv Corp. wird die vereinbarten Anforderungen des Kunden an Datenschutz und Datensicherheit (DSGVO) erfüllen. Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Soweit LCserv Corp. im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen personenbezogene Daten verarbeitet, wird LCserv Corp. ausschließlich im Auftrag des Kunden tätig. Die Parteien treffen hierzu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zur Auftragsdatenvereinbarung. Um die komplette Datschutzerklaerung einzusehen, verwenden Sie bitte den nachfolgenden Link:
https://lcserv.com/index.php/de/agb/datenschutz
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Sonstiges
- 15.1. Eine Abtretung von Rechten und Übertragung von Pflichten aus einem Einzelvertrag bedarf der vorherigen Zustimmung von LCserv Corp.
- 15.2. LCserv Corp. ist berechtigt, auf Grundlage dieser AGB geschlossene Einzelverträge mit allen Rechten und Pflichten auf ein mit LCserv Corp. i.S.d. § 15 ff. Aktiengesetz verbundenes Unternehmen zu übertragen.
- 15.3. Der Kunde wird für die Leistungen anzuwendende Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Steuern, Zinsen, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist.
- 15.4. Soweit in diesen AGB nicht abweichend geregelt, ist neben der Schriftform die Textform zulässig.
- 15.5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privat- und Kollisionsrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
- 15.6. Ausschließlicher Gerichtsstand fuer alle Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit diesen AGB, einem Einzelvertrag und / oder einer Bestellung / einem Angebot ist Düren (NRW).
- 15.7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in den Bedingungen eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.